Was Sie wissen sollten, wenn Mitarbeiter unbezahlten Urlaub nehmen
Es ist Urlaubssaison, doch viele Mitarbeiter haben bereits jetzt ihren Erholungsurlaub verbraucht. Dann müssen sie auf unbezahlten Urlaub ausweichen. Für Sie im Lohnbüro bedeutet das: Sie zahlen kein Urlaubsentgelt und prüfen, ob der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig bleibt.
Die Sozialversicherungspflicht eines Mitarbeiters resultiert aus dem Bezug von Arbeitsentgelt. Mitarbeiter, die unbezahlten Urlaub nehmen, erhalten aber weder Arbeits- noch Urlaubsentgelt Deshalb besteht für sie eigentlich keine Versicherungspflicht mehr. Bei unbezahlten Freistellungen von bis zu einem Monat gilt das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als fortbestehend. Die Versicherung des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird damit bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat nicht unterbrochen.
Achtung: Erhält der Mitarbeiter unbezahlten Urlaub, der länger als einen Monat dauert, endet die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung mit Ablauf des Monats. Das gilt auch, wenn nicht von vornherein feststeht, wie lange die Freistellung dauern soll. Im ersten Monat besteht die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung weiter. Empfehlen Sie denjenigen Mitarbeitern, die langen unbezahlten Urlaub nehmen, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung.
Tipp: Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Eine Schnellübersicht über Meldefristen, Meldegründe und Meldesachverhalte finden Sie hier.
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