Betriebliche Altersvorsorge: Sie müssen Mitarbeiter nicht über alles informieren
Die betriebliche Altersvorsorge nimmt einen hohen Stellenwert bei den Beschäftigten ein. Für Sie in der Lohn-und Gehaltsbuchhaltung sind damit eine ganze Menge Pflichten verbunden. Umfassende Informationen über alle möglichen Nachteile, wie beispielsweise eine Zillmerung, müssen Sie aber nicht liefern. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 6.5.2009 (AZ.: 12 Ca 387/08) hervor.
Beiträge liefen ins „Leere“
Im Streitfall wollte eine Auszubildende einen Teil ihrer Vergütung (monatlich 36,37 €) in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umwandeln. Sie wünschte den Abschluss einer Direktversicherung bei der H-Versicherung. Das Unternehmen, eine Bäckerei, folgte dem Wunsch.
Nachdem die Versicherung fast 3 Jahre geführt worden war, wurde die Beschäftigte schwanger. Sie bat die H-Versicherung um Beitragsfreistellung. Dies lehnte das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung wurde schließlich ohne Erstattung von Versicherungsbeiträgen beendet. Die Mitarbeiterin forderte vom Arbeitgeber die Rückzahlung ihrer eingezahlten Ausbildungsvergütung.
Erst wurden die Kosten getilgt
Die Argumentation der Mitarbeiterin: Es habe sich um eine gezillmerte Versicherung gehandelt. Die Entgeltumwandlung sei daher von vornherein unwirksam gewesen.
Was Zillmerung genau bedeutet
Von Zillmerung spricht man immer dann, wenn mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Abschlusskosten getilgt werden. Erst nach deren vollständiger Tilgung werden dann die Beiträge zum Aufbau der bAV verwendet.
Daher kann es passieren, dass – wie im Streitfall – kein Rückkaufwert vorhanden ist, wenn die Versicherung bald nach dem Abschluss wieder aufgelöst wird. Das Arbeitsgericht Freiburg urteilte in oben genannter Entscheidung: Eine solche Vereinbarung ist wirksam.
Die Begründung des Arbeitsgerichts:
- Die Zillmerung sei als Durchführungsweg der Direktversicherung weit verbreitet. Der Gesetzgeber habe die Direktversicherung ausdrücklich zugelassen.
- Es könne aber vielen Arbeitgebern (bzw. deren Lohn-und Gehaltsbuchhaltungen), wie z. B. einer Bäckerei, nicht zugemutet werden, jede steuer- und sozialversicherungsrechtlich geförderte Versicherung auf eine Zillmerung hin abzuklopfen.
- Diesbezüglich bestünden im Streitfall auch keine Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten des Arbeitgebers. Grundsätzlich seien zwar erhöhte Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers denkbar. Dies gelte aber nur, wenn ein Versicherungsunternehmen auf Initiative des Arbeitgebers in Betracht gezogen wird. Hier handelte es sich um den „Wunschversicherer“ der Beschäftigten. Ein Schadensersatzanspruch der Mitarbeiterin sei damit ebenfalls ausgeschlossen.
Tipp: In der Regel sind Sie im Lohnbüro mit einem großen Teil der betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen betraut. Sie sind auch für die Informationen und für die Aufklärung zuständig. Die Mitarbeiter werden sich unter Umständen zuerst an Sie wenden, wenn sie Fragen zu ihrer betrieblichen Altersvorsorge haben. Deshalb sollten Sie sich umfassend informieren und die Mitarbeiter detailliert aufklären, wenn es um Versicherungsunternehmen geht, mit denen Ihr Unternehmen in der Regel zusammenarbeitet. Hier können Sie bzw. Ihr Unternehmen – auch finanziell – zur Verantwortung gezogen werden.
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