Betriebliche Altersvorsorge und gesetzliche Rente: Eine Anrechnung ist nicht immer möglich
Ihr Unternehmen hat vermutlich ein Interesse daran, dass gesetzliche Renten auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet werden. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist aber nicht in jedem Fall wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18.5.2010 in 2 aktuellen Fällen entschieden (AZ: 3 AZR 80/08 und 3 AZR 87/08).
Dabei ging es in dem einem Fall um einen ehemaligen Arbeitnehmer, der nach dem Tod seiner Ehefrau eine Witwerrente erhielt. Eine Witwerrente darf aber nur zu höchstens 80 % auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet werden. Die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene stärkere Anrechnung war unwirksam.
Im anderen Fall ging die betriebliche Altersvorsorge als Hinterbliebenenrente an die Ehefrau eines verstorbenen Mitarbeiters. Hier sollte die eigene gesetzliche Rente der Ehefrau auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet werden. Aber auch die eigene Rente durfte nur zu 80 % auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet werden. Andere Hinterbliebenenrenten hingegen hätten zu 100 % angerechnet werden dürfen.
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge richtig abrechnen.
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