Betriebliche Altersvorsorge: Wie Sie bei der Übernahme von Altersvorsorgeverträgen vorgehen
Heute ist es der Normalfall, das Arbeitnehmer im Laufe ihres Berufslebens mehrfach den Arbeitgeber wechseln. Doch wie müssen Sie vorgehen, wenn ein neuer Mitarbeiter einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Ihr Unternehmen mitbringt? Eine Pressemitteilung der Initiative „Altersvorsorge macht Schule“ vom 10.4.2008 macht deutlich, was zu tun ist:
Stellt Ihr Unternehmen neue Beschäftigte ein, die von einem ehemaligen Arbeitgeber einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge mitbringen, sind für Ihr weiteres Vorgehen der Zeitpunkt und die Finanzierung dieser Vorsorge ausschlaggebend:
- Die Beiträge sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung selbst finanziert hat. In diesem Fall bleiben die Einzahlungen erhalten und Ihr Unternehmen kann den Vertrag weiterführen. Wenn eine solche Alternative in Ihrem Unternehmen nicht besteht, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, die Beiträge privat weiterzuzahlen oder den Vertrag ruhen zu lassen.
- Wenn die Beiträge dagegen vom (bisherigen) Arbeitgeber finanziert wurden, kann der Beschäftigte nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses verlangen, dass die Anwartschaft vom alten auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, sofern er sich in einer Frist von einem Jahr bewegt. Die vom Arbeitgeber finanzierten Anwartschaften verfallen allerdings, wenn der Mitarbeiter vor Erreichen des 30. Lebensjahres den Arbeitgeber wechselt.
- Ab dem 1.1.2009 hat sich diese Regelung geändert: Bei Verträgen mit Arbeitgeberfinanzierung sind die Ansprüche bereits unverfallbar, wenn der Mitarbeiter bei einem Arbeitgeberwechsel mindestens 25 Jahre alt ist und mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Das gilt für Verträge, die ab dem 1.1.2009 abgeschlossen worden sind.
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