Vorsicht, wenn Mitarbeiter auf die betriebliche Altersvorsorge verzichten

Nach § 1a BetrAVG haben Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge. Manchem Arbeitgeber ist das zu aufwändig. Er nimmt deshalb eine Klausel über den Verzicht auf Entgeltumwandlung in die Arbeitsverträge auf.

Wenn Ihr Arbeitgeber das auch plant, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass eine solche Verzichtserklärung nicht in jedem Fall wirksam ist.

Der Verzicht auf Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorge ist nur auf tarifvertraglicher Grundlage wirksam. Falls Ihr Unternehmen nicht tarifgebunden ist, muss der Arbeitgeber also zu-nächst prüfen, ob der für den Betrieb maßgebliche Tarifvertrag den Verzicht auf Entgeltumwandlung zulässt. An diesen Tarifvertrag kann er sich dann anlehnen. Die Anlehnung an andere Tarifverträge ist jedoch nicht möglich (BAG, 19.4.2011, 3 AZR 154/09).

Tipp: Ein Muster für eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge finden Sie hier.


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