Bei Verzögerung einer Betriebsprüfung dürfen Sie keinen Erlass der Zinsen verlangen

Eine Betriebsprüfung der Finanzbehörden kann sich hinziehen. Dauert sie sehr lange, steigen unter Umständen auch die Zinsen, die Sie auf Nachforderungen zahlen müssen. Das gilt selbst dann, wenn die Ursache der Verzögerung bei den Finanzbehörden liegt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, wurde ein Unternehmen von den Finanzbehörden über 5 Jahre hinweg von mehreren Prüfern geprüft. Die Prüfung dauerte unter anderem auch deshalb so lange, weil einer der Prüfer während der Prüfung erkrankte. Das Unternehmen beantrage deshalb einen Erlass der Zinsen, die auf die Nachzahlungen anfielen. Die Finanzbehörden lehnten ab und wurden vom FG bestätigt: Das Unternehmen habe ja einen Zinsvorteil aus der verspäteten Nachzahlung. Die Zinsen seien weder Sanktions- oder Druckmittel noch Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Deshalb sei es nicht entscheidend für die Zahlungspflicht, ob der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (Urteil vom 4.5.2010, AZ: 5 K 7219/06 B).

Tipp: Zum zügigen Ablauf einer Betriebsprüfung können Sie entscheidend beitragen, wenn Sie alles richtig vorbereiten und vorher die wichtigsten Fallstricke überprüfen. Eine Liste mit den häufigsten Fehlerquellen, die im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gefunden werden könnten, finden Sie hier.


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