Betriebsprüfung: Warum Sie auf einen Prüfbericht bestehen sollten
War ein Prüfer des Finanzamts in Ihrem Unternehmen, folgt ein Prüfbericht. Freuen können Sie sich, wenn der Prüfer nichts zu beanstanden hatte. Allerdings muss er Ihnen auch das unbedingt schriftlich mitteilen. Aufgrund der Rechtssicherheit ist dies unerlässlich, meint das Finanzgericht (FG) Köln. Wie aber muss diese Mitteilung genau lauten? Hier erfahren Sie es!
Es genüge nicht, so das FG, dass dem Prüfbericht einer durchgeführten Betriebsprüfung keine Änderungen für ein bestimmtes Jahr zu entnehmen sind. Vielmehr sei ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich. Dieser könne mit im Prüfbericht stehen (FG Köln, Urteil vom 20.5.2009, Az.: 9 K 1135/09).
Das bedeutet für Ihre Arbeit konkret
Lesen Sie sich den Prüfbericht genau durch. Sie können hierzu innerhalb der angegebenen Frist Stellung nehmen. Bestehen Sie gegebenenfalls darauf, dass Folgendes mit im Prüfbericht steht:
- Bei bestimmten, vorher unklaren Sachverhalten müssen keine Änderungen vorgenommen werden.
Möglicherweise hat der Prüfer bestimmte Sachverhalte deshalb nicht beanstandet, weil Sie beispielsweise einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlagen. Es ist in Ihrem Interesse, dass diese Sachverhalte mit in den Prüfbericht aufgenommen werden. So sichern Sie sich ab, wenn Ihr Unternehmen später dann doch als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll.
- Verbindliche Zusagen zur Behandlung bestimmter Sachverhalte, die der Prüfer während der Prüfung oder im Anschluss daran gemacht hat.
Es muss sich dabei um einen im Prüfbericht aufgeführten Sachverhalt handeln. Beantragen Sie die Zusage schriftlich. Ist die Zusage zu Ihren Gunsten falsch, ist das Finanzamt (bis zu einem Widerruf) daran gebunden. Ist die Zusage zu Ihren Ungunsten falsch, haben Sie Anspruch auf die zutreffenden günstigeren Vorschriften.
Achtung: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: X R 30/09) eingelegt. Sobald es hierzu etwas Neues gibt, halte ich Sie auf dem Laufenden!
