Wann ein Prüfer ganz plötzlich vor Ihrer Tür stehen kann
Ein Verdacht oder ein anonymer Anruf genügen für eine überraschende Betriebsprüfung. Schwarzarbeit darf das zuständige Hauptzollamt ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung und ohne Ankündigung kontrollieren. Für den Verdacht reicht ein Hinweis aus, auch wenn er sich später als unberechtigt herausstellt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 4.11.2009 (AZ: 7 K 7024/07).
Ein Hauptzollamt hatte bei einer Arbeitgeberin aufgrund eines anonymen Anrufs unangekündigt eine Betriebsprüfung durchgeführt. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten des Unternehmens ergaben sich im Rahmen der Betriebsprüfung dann aber nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Arbeitgeberin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben.
Diese hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Ebenso wie bei einer Betriebsprüfung der Steuerbehörden sei eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen. Dieser Auffassung folgten die Richter des FG jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Zweck einer Betriebsprüfung des Hauptzollamts sei es, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde bei einer Ankündigung häufig vereitelt.
Eine Tabelle mit allen Schritten einer Lohnsteueraußenprüfung erhalten Sie hier.
