Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit: So machen Sie rund um Beiträge und Meldungen alles richtig
Nach einer aktuellen Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund müssen Sie bei Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit 2 Konstellationen unterscheiden. Nur dann können Sie die entsprechenden Beträge in der richtigen Höhe zahlen.
Die beiden Konstellationen, die Sie sorgfältig differenzieren müssen sind:
1. Die Arbeitsunfähigkeit tritt während der Kurzarbeit ein
Werden Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld krank, haben sie auch während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld plus Entgeltfortzahlung entsprechend verkürzter Arbeitszeit. Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit ist auch dann gegeben, wenn die Erkrankung in einem Monat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist.
Achtung: Nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Mitarbeiter Krankengeld. Dieses wird von seinem Arbeitsentgelt berechnet, das er vor Beginn der Kurzarbeit bezogen hat.
2. Die Arbeitsunfähigkeit tritt vor der Kurzarbeit ein
Wird ein Mitarbeiter krank, bevor Kurzarbeit eintritt, besteht ab Eintritt der Kurzarbeit nur noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Sie müssen dieses Krankengeld berechnen und an den Mitarbeiter zahlen. Auf Antrag wird Ihnen der Betrag von der Krankenkasse erstattet.
Achtung: Nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Mitarbeiter auch in diesem Fall Krankengeld, das von seinem Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit berechnet wird.
Hilfe bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds erhalten Sie hier.
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