Immer mehr Personen verschulden sich – und Sie werden mit einer Lohnpfändung konfrontiert
Die Zahl der Beschäftigten, die sich zu sehr verschulden und damit letztendlich auf eine Lohnpfän-dung zu steuern, steigt an. In einem solchen Fall hängt alles von Ihnen ab: Mitarbeiter, Gläubiger und die Unternehmensleitung verlassen sich darauf, dass Sie alles richtig machen.
Nach Angabe des statistischen Bundesamts waren im Jahr 2009 mehr Personen überschuldet, als 2008. Verschulden sich Beschäftigte, kommt es häufig zu einer Lohnpfändung. Dann müssen Sie folgendes beachten:
- Sie dürfen dem Mitarbeiter den gepfändeten Betrag mit Beginn der Lohnpfändung nicht mehr ausbezahlen.
Achtung: Der Pfändungsbeschluss erfasst das gesamte Arbeitseinkommen, das noch nicht auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben wurde. - Haben Sie kurz vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Lohnauszahlung veranlasst, müssen Sie diese sofort widerrufen.
- Nur wenn sich die Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr aufhalten lässt, er-fasst die Lohnpfändung das Entgelt nicht mehr.
- Unterlassen Sie den Widerruf des Bankauftrags allerdings, obwohl die Buchung noch hätte verhindert werden können, ist Ihr Unternehmen dem Gläubiger haftbar.
- Hinsichtlich des im Rahmen der Lohnpfändung gepfändeten Betrages nimmt Ihr Unterneh-men die Stellung des Mitarbeiters ein. Das bedeutet: Der Gläubiger kann Ihr Unternehmen verklagen, wenn Sie den Betrag nicht bezahlen.
Wenn Sie mehr über Ihre zahlreichen Pflichten im Rahmen einer Lohnpfändung erfahren möchten, klicken Sie hier.
