Lohnpfändung: Setzen Sie ab 1.7.2009 weiter die alten Werte an

Mehr und mehr Menschen verschulden sich. Daher kommt es sicher auch in Ihrem Unternehmen zu Lohnpfändungen. Dann haben Sie das dem Arbeitnehmer verbleibende sowie das pfändbare Einkommen festzustellen und an den Gläubiger auszuzahlen. Hilfe erhalten Sie dabei durch die amtliche Tabelle mit den pfändbaren Bezügen. Laut Gesetz sollten die sich eigentlich zum 1.7.2009 wieder ändern. Nun bleiben die Werte aber für die kommenden 2 Jahre (bis 1.7.2011) unverändert.

Kommt es zu einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung bei einem Mitarbeiter Ihres Betriebs, steht Ihr Unternehmen als sogenannter Drittschuldner zwischen dem Arbeitnehmer und dem pfändenden Gläubiger. Für Sie beginnt die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie dem Mitarbeiter den gepfändeten Betrag nicht mehr auszahlen. Nun ist es Ihre Pflicht, das dem Schuldner verbleibende Arbeitseinkommen (die Freigrenze) festzustellen und die gepfändeten Einkommensteile zu berechnen. Aus der amtlichen Tabelle des § 850c Zivilprozessordnung können Sie die pfändbaren Beträge ablesen. Die Tabelle mit den amtlichen Werten finden Sie hier.

Die Werte der Tabelle sollen sich eigentlich alle 2 Jahre ändern. Sie sind aber bereits seit 1.7.2005 gleichbleibend und haben sich auch in diesem Jahr wider Erwarten nicht geändert.


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