
Seit dem 1.1.2007 ist die Elternzeit für Ihre Mitarbeiter noch interessanter. Denn für alle Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden, gibt es jetzt das sogenannte Elterngeld. Auch für Sie hat diese gesetzliche Neuregelung erhebliche Auswirkungen.
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Dass ein Mitarbeiter Anspruch auf Elternzeit hat, ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Für Sie im Lohnbüro ergeben sich durch die Elternzeit oft Fragen zur Sozialversicherung. Sind die Mitarbeiter z. B. krankenversicherungspflichtig, wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten? Was passiert, wenn das Einkommen nach der Elternzeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt? Damit Sie hier in Zukunft ganz genau wissen, in welchen Fällen Sie wie vorgehen müssen, sind für Sie in diesem Beitrag alle Lösungen und Praxistipps, die Sie im Rahmen von Elternzeit beachten müssen, zusammengefasst.
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Damit sich Eltern in der ersten Lebensphase ihres Kindes um dieses kümmern können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der sogenannten Elternzeit geschaffen, die für alle Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2001 gilt – außerdem für Kinder, die ab dem 1.1.2001 mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden bzw. werden. Für Ihr Unternehmen und bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind mit dem Thema Elternzeit zahlreiche Fragen verbunden, die Ihnen dieser Beitrag konkret beantwortet.
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In manchen Fällen müssen Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auch während der Elternzeit zahlen. Und zwar genau dann, wenn die Mitarbeiterin in Teilzeit bei Ihnen beschäftigt ist und erneut schwanger wird oder wenn sie ihre Elternzeit vorzeitig beendet und erneut schwanger wird. Sie sehen, das Aufeinandertreffen von Elternzeit und erneuter Mutterschaft ist keine Seltenheit.
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Während des Mutterschutzes und der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin nicht beendet. Es ruht lediglich. Das bedeutet: Für die Elternzeit müssen Sie der Einzugsstelle (zuständige gesetzliche Krankenkasse) eine Unterbrechungsmeldung erstatten – Punkt 1, der auf Sie zukommt. Punkt 2: Zahlt Ihr Unternehmen während der Elternzeit bestimmte Zuschüsse weiterhin an den Mitarbeiter, ist es Ihre Aufgabe, sich um die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu kümmern. Mit den folgenden Tipps und Hilfestellungen sowie konkreten Berechnungsbeispielen gelingt Ihnen das schnell, leicht und rechtssicher.
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