Elternzeit-Rückkehrer: Mitarbeiter können versicherungsfrei bleiben
Eine Ihrer wichtigsten Aufgaben im Lohnbüro ist die Beurteilung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Schwierig ist das vor allem bei Beschäftigten, die mit ihrem Entgelt erst über der Versicherungspflichtgrenze liegen und dann beispielsweise aufgrund von Teilzeit in der Elternzeit plötzlich darunter kommen. Sie werden automatisch wieder versicherungspflichtig.
Was viele Lohnbüros nicht wissen
Die Beschäftigten können nach der Elternzeit sofort wieder versicherungsfrei werden – wenn sie nach der Elternzeit erneut ein Entgelt beziehen, das über der Pflichtgrenze liegt. Dies geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.8.2009 (AZ: S 4 KR 50/08) hervor.
Im Streitfall bezog eine Beschäftigte über mehrere Jahre hinweg ein Entgelt, das über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung lag. Sie war deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert. Während ihrer Elternzeit verrichtete sie ihre bisherige Tätigkeit nur noch in Teilzeit. Ihr Einkommen sank deshalb unter die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Mitarbeiterin wurde automatisch versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellte sie nicht.
Kündigung wurde nicht akzeptiert
Als die Beschäftigte ihre alte Stelle wieder in Vollzeit antrat, kündigte sie die gesetzliche Krankenversicherung. Die Krankenkasse akzeptierte die Kündigung nicht. Die Mitarbeiterin müsse mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze zunächst wiederum in 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, um versicherungsfrei werden zu können. Mit dieser Ansicht scheiterte die Krankenkasse allerdings vor Gericht!
Krankenkasse unterlag
Das Sozialgericht bestätigte die Versicherungsfreiheit der Mitarbeiterin. Zwar habe sie aufgrund der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht in 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschritten. Im Fall der Elternzeit werde das Überschreiten nach § 6 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch aber fingiert. Einzige Voraussetzung sei, dass die Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb eines Jahres nach Ende der Elternzeit wieder aufgenommen wird.
Versicherungspflicht oder nicht: Sie müssen es wissen
Im Streitfall war die Beschäftigte als Rechtsanwältin rechtskundig und ließ sich von der Absage der Krankenkasse nicht unterkriegen. In der Regel haben die Mitarbeiter aber selten Kenntnis davon, ob sie versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind und welche Voraussetzungen hier vorzuliegen haben. Der Fachmann/ die Fachfrau in Ihrem Unternehmen für diese Fragen sind Sie. Sie müssen die Antworten stets parat haben, weil Sie
Ansprechpartner Nr. 1 zu diesem Thema sind und
die Beschäftigten zum richtigen Zeitpunkt, abmelden, wieder anmelden und ggf. wieder abmelden müssen.
Unterlaufen Ihnen hier Fehler, kommt es zu Nachzahlungen. Geht einer Ihrer Mitarbeiter demnächst in Elternzeit, dann haben Sie einiges zu beachten. Mit unserer Checkliste für die Elternzeit übersehen Sie garantiert nichts.
