Elternzeit und Weihnachtsgeld: So rechnen Sie richtig

Die Zahlung von Weihnachtsgeld steht wieder an. Auch Mitarbeiter in Elternzeit bekommen diese Einmalzahlung in der Regel. Aber Vorsicht: Auch eine Einmalzahlung, die ein Mitarbeiter während der Elternzeit erhält, ohne dass er ein laufendes Entgelt bekommt, ist steuer- und beitragspflichtig.

Das gilt allerdings nur, wenn Ihr Unternehmen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr bereits Arbeitsentgelt bezahlt hat. Sie ermitteln anhand der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen, ob Beitragspflicht der Einmalzahlung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen besteht. Nur soweit die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, besteht Beitragspflicht.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin (alte Bundesländer) trat am 1.6.2009 ihre Elternzeit an. Sie hat bis zu diesem Zeitpunkt ein Entgelt von monatlich 3.000 € erhalten. Im November 2009 – also bereits nach Antritt der Elternzeit – erhält sie Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 €. Die Einmalzahlung ist grundsätzlich beitragspflichtig. Nun müssen Sie aber in der Kranken- und Pflege- sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ermitteln, ob und in welchem Umfang tatsächlich Beitragspflicht besteht.

Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen für 2009 in der Renten- (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) betragen 64.800 € jährlich und 5.400 € monatlich (West) bzw. 54.600 € jährlich und 4.550 € monatlich (Ost), in der Kranken- (KV) und Pflegeversicherung PV) 44.100 € jährlich und 3.675 € monatlich im gesamten Bundesgebiet.

Berechnung:

  RV/AV KV/PV
Anteilige BBG (1.1. bis 31.5.2007) 27.000 € 18.375 €
erhaltenes Arbeitsentgelt der
Mitarbeiterin (1.1. bis 31.5.2007)
15.000 € 15.000 €
verbleiben 12.000 € 3.375 €

Da das Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 € den verbleibenden Rest der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig.


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