Kein Elterngeld für Lohnersatzleistungen

Denn das Elterngeld wird gemäß § 2 BEEG vom Nettoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Streikgeld bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht in 3 Urteilen vom 17.2. 2011 bestätigt (Aktenzeichen: B 10 EG 21/05 R, B10 EG 20/09 R und B 10 EG 17/09 R).

Das bedeutet aber auch: Der Zeitraum, für den Sie die Entgeltbescheinigung ausstellen müssen, ver-schiebt sich nicht, wenn die Mitarbeiterin in den letzten 12 Monaten lange krank war und Krankengeld bezogen hat.

Tipp: Was Sie zur Sozialversicherung von Mitarbeitern in Elternzeit wissen müssen, erfahren Sie hier.


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