Auch gekündigte Minijobberinnen können Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben

Auch Minijobberinnen haben, sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Die Minijob-Zentrale hat im Juni 2008 auf eine Regelung hingewiesen, die zwar wenig bekannt, aber für Sie als Entgeltabrechner trotzdem wichtig ist: Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld muss auch dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Beachten Sie, dass eine Kündigung während dieser Zeit nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen kann.

Zusätzlich zum gesetzlichen Mutterschaftsgeld (im Regelfall 13 € pro Kalendertag) hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf den sog. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses errechnet sich aus der Differenz zwischen 13 € und dem kalendertäglichen bisherigen Arbeitsentgelt, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

So ermitteln Sie den Zuschuss

Den Referenzzeitraum für die Zuschussberechnung legen Sie wie folgt fest: Maßgebend sind

  • die letzten 3 Kalendermonate (bei monatlicher Abrechnung) oder
  • die letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Abrechnung) vor Beginn der Schutzfrist

So ermitteln Sie den Endbetrag

Vom Nettoarbeitsentgelt pro Kalendertag ziehen Sie nun einfach die 13 € ab. Der so ermittelte höhere Rest ist von Ihrem Unternehmen als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.

Beachten Sie den Hinweis der Minijob-Zentrale: Auch gekündigte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Die ehemalige Arbeitnehmerin erhält Mutterschaftsgeld und den Zuschuss von der Krankenkasse, sobald die Kündigung wirksam ist.


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