Versetzung wegen Mutterschutz darf nicht zu Gehaltsminderung führen
Der gesetzliche Mutterschutz führt dazu, dass schwangere Arbeitnehmerinnen einige Arbeiten nicht mehr ausführen dürfen. Wenn deshalb eine Versetzung erforderlich ist, darf diese jedoch nicht zu Gehaltsminderungen führen.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem österreichischen und einem finnischen Fall entschieden. Die Ergebnisse sind auf deutsches Recht übertragbar (EuGH, Urteile vom 1.7.2010, AZ: C-194/08 und C-471/08).
Gehaltsminderungen sind also auch dann ausgeschlossen, wenn die Mitarbeiterin wegen des Mutterschutzes weniger anspruchsvolle Arbeiten übernehmen muss. Konkret stehen ihr das monatliche Grundgehalt und die Zulagen zu, die an ihre ursprüngliche berufliche Stellung anknüpfen. Erschwerniszulagen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, brauchen Sie jedoch nicht auszuzahlen, wenn die Mitarbeiterin diese Tätigkeiten nicht mehr ausübt.
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