
Bei der Aufteilung von Dienstreisen in privat und dienstlich herrschte bisher eine gewisse Rechtsunsicherheit. Jetzt hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) offizielle Vorgaben veröffentlicht. Das entsprechende Schreiben finden Sie hier.
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Entstehen dem Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit Aufwendungen für Übernachtungen (Unterkunftskosten), können Sie diese dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen. Das gilt auch für den Pauschbetrag von Verpflegungsmehraufwendungen, für Fahrtkosten und, und, und.
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Für die Reisekostenabrechnung ist entscheidend, bei welchen Aufwendungen es sich um Reisekosten handelt.
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Kosten für Übernachtungen und Verpflegung im Ausland dürfen Sie Ihren Mitarbeitern in Höhe der Auslandspauschalen steuerfrei erstatten.
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Kosten, die einem Mitarbeiter durch die Auswärtstätigkeit entstehen, können Sie steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Sie in der Lohnbuchhaltung müssen wissen, welche Kosten tatsächlich und welche Kosten durch einen Pauschbetrag erstattet werden. Zu den Reisekosten zählen wie bisher auch nach den LStR 2008 (R 9.4) folgende Kosten:
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