Auslandsdienstreisen: Rechnen Sie ab sofort mit neuen Pauschalen
Auch die Mitarbeiter Ihres Unternehmens werden vermutlich immer häufiger auf Dienstreise ins Ausland geschickt. Ihre Aufgabe ist es dann, die Kosten korrekt abzurechnen. Zum 1.1.2010 wurden einige Pauschalen geändert.
Seit dem 1.1.2010 gelten für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und für Übernachtungen teilweise neue Pauschbeträge, auch Auslandstagegelder genannt (R 9.6 Abs. 3 Lohnsteuer- Richtlinien (LStR)). Diese Pauschbeträge hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell mit Schreiben vom 17.12.2009 herausgegeben. Die vollständige Liste können Sie bei uns hier downloaden (die fett gedruckten Werte sind die gegenüber der Übersicht vom 1.1.2009 geänderten).
Wann welche Pauschale gilt
Beachten Sie bei der Verwendung der aktuellen Pauschbeträge nach dem BMF-Schreiben außerdem Folgendes:
- Bereist ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens einen Staat, der in der Liste nicht aufgeführt ist, legen Sie die Pauschbeträge für Luxemburg zugrunde.
- Geht es um Übersee- oder Außengebiete eines Staates, die Sie in der Bekanntmachung nicht finden, sind die Werte des Mutterlandes maßgebend.
- Befindet sich der Mitarbeiter an ein und demselben Tag auf Dienstreise sowohl im Inland als auch im Ausland, sind die Werte für die Auslandsreise maßgebend. Das gilt selbst dann, wenn sich der Beschäftigte überwiegend im Inland aufhielt.
So erstatten Sie richtig
Die Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung dürfen Sie dem Mitarbeiter ohne Einzelnachweis steuerfrei (und sozialversicherungsfrei) erstatten. Die Pauschalen für die Übernachtungskosten gelten nur für den Fall ihrer Erstattung. Beim Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.
