Firmenwagen: Regelmäßige Fahrten zu Kunden sind immer Dienstreisen

Das kennen Sie sicher auch: Ein Mitarbeiter sucht mit seinem Firmenwagen über längere Dauer immer wieder denselben Kunden auf. Wenn Sie diese Fahrten als Dienstreise bewerten, führt dies nicht zu einem geldwerten Vorteil. Im vorliegen Fall behandelte das Finanzamt das Büro des Kunden allerdings als neue regelmäßige Arbeitsstätte. Als Folge daraus wurden diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewertet und führten daher zur Steuerpflicht. Mit dieser Bewertung scheiterte das Finanzamt allerdings vor dem Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 10.7.2008, AZ: VI R 21/07).

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens, das EDV-Systemberatungen anbietet, verbrachte über einen längeren Zeitraum genauso viel Arbeitszeit bei 3 Kunden wie im eigentlichen Büro.

Der Grund: Die Einweisung des Kunden in eine vom Unternehmen entwickelte Software brauchte Zeit. Dem Mitarbeiter stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch für private Zwecke nutzen durfte. Den damit verbundenen geldwerten Vorteil erfasste das Unternehmen nach der so genannten 1-%-Regelung und führte die entsprechende Lohnsteuer ab. Die Fahrten zu den 3 Kunden wurden als Dienstreisen deklariert und blieben daher unberücksichtigt. Das Finanzamt zeigte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Es erhöhte den nach der 1-%-Regelung ermittelten Wert für jeden Monat um 0,03 % des Listenpreises des Firmenwagens für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und den betrieblichen Einrichtungen der Kunden. Die Standorte der 3 Kunden seien mehrere Arbeitsstätten, daher seien diese Fahrten keine Dienstreisen, sondern Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten, so die Auslegung des Finanzamts. Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Die Fahrten seien Dienstreisen, so das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts.

Das bedeutet für Sie: Fahrten zu Kunden des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, müssen Sie nicht als steuerpflichtige Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten bewerten. Hierbei handelt es sich um Dienstfahrten. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden stellt selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt ist.


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