Vorsicht Reisekostenfalle: Schließen Sie bei Entsendung keinen eigenen Arbeitsvertrag ab

Bei einer vorübergehenden Entsendung eines Mitarbeiters handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Deshalb können Sie die anfallenden Kosten steuer- und beitragsfrei als Reisekosten erstatten. Das gilt aber nicht, wenn der Mitarbeiter für die Entsendung einen Extra-Arbeitsvertrag erhält.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in ihrer Kurzinformation vom 12.7.2010 (Nr. 34/2010) darauf hin, dass ein Arbeitsvertrag nur für die Entsendung sowohl für Ihr Unternehmen als auch für den Mitarbeiter ungünstig ist. Der Arbeitsvertrag begründet an dem Ort, an den der Mitarbeiter entsendet wird, eine eigene – neue – regelmäßige Arbeitsstätte. Damit handelt es sich bei der Entsendung nicht mehr um eine Auswärtstätigkeit. Die für den Mitarbeiter anfallenden Kosten wie Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtung etc. dürfen Sie dann nicht nach Reisekostengrundsätzen erstatten.

Tipp: Die gesamte Kurzinformation können Sie sich herunterladen, wenn Sie hier  klicken.


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